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Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegende Angehörige erbringen einen wichtigen Beitrag bei der ambulanten Versorgung von Pflegebedürftigen. Rund zwei Drittel aller zu Hause versorgten Pflegebedürftigen werden von Angehörigen versorgt. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ambulante Pflegedienste punktuell pflegende Angehörige unterstützen.

 

Pflegebedürftige, die ausschließlich durch Angehörige gepflegt werden, müssen regelmäßig durch niedergelassene Pflegedienste beraten werden.

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